Perlentauchen endlich wieder erlaubt…


In Sachen FAZ und SZ/Perlentaucher zum zweiten. Der Perlentaucher gewinnt in zweiter Instanz: Das Oberlandesgericht Frankfurt will kein Verbot von Abstracts aussprechen. Heute morgen um 9.15 Uhr erging das Urteil des Oberlandesgerichts. Der Perlentaucher gewinnt auch in zweiter Instanz. Die Klägerinnen, SZ und FAZ, wollten erreichen, dass der Perlentaucher die Rezensionsnotizen, die er im Rahmen seiner Berichterstattung über die Literaturkritik der großen Zeitungen verfasst, nicht an Internetbuchhändler weitervertreibt…

In der Begründung des Oberlandesgerichts heißt es: “Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.”
(Quelle: Perlentaucher)

Bei Golem soeben gefunden:
“Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und die Süddeutsche Zeitung (SZ) sind juristisch gegen die Internet-Kultur-Seite vorgegangen, weil die Verlage eine Urheberrechtsverletzung gesehen haben. Diese konnte aber weder das Frankfurter Landgericht noch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main erkennen. Die Website Perlentaucher berichtet über Literaturkritik und veröffentlicht dazu auch selbst verfasste Zusammenfassungen von Buchrezensionen, die in der FAZ sowie der SZ erschienen sind.

Darin sahen die beiden Verlage eine Urheberrechtsverletzung, unterlagen aber bereits im ersten Urteilsspruch vom November 2006. Der Perlentaucher zitiert aus der Begründung des Gerichts: “Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg.” Das Gericht meinte, “ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele”.

Eine Zusammenfassung kann somit eine eigenständige schöpferische Leistung darstellen und diese dürfe nicht verboten werden, weil in dem Fall der Inhalt der Kritik in den wesentlichen Punkten übermittelt wird. Offen ist derzeit, ob die Verlage von FAZ und SZ abermals in Revision gehen werden. Falls dieser Weg nicht eingeschlagen wird, hat Perlentaucher den Rechtsstreit für sich gewonnen. (Az 11 U 75/06 und 11 U 76/06)…”

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Verfasser 11. Dezember 2007 – 13:43 Uhr


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